TAP muss auszahlen – trotz Gutscheinschutzes

Muss ein Kunde nach einem coronabedingten Flugausfall einen Gutschein akzeptieren? Erneut hat ein Gericht dieser Praxis nun widersprochen. Das Besondere diesmal: Es handelte sich um eine Airline aus einem Land, das Gutschein-Entschädigungen eigentlich ausdrücklich erlaubt hatte.

Das Amtsgericht in Berlin-Wedding hat die portugiesische Fluggesellschaft TAP zur Rückzahlung eines Flugtickets verurteilt, nachdem die Airline einen Flug annulliert hatte und dem Fluggast nur einen Gutschein aushändigen wollte (Aktenzeichen 11 C 219/20). Das Gericht entschied aufgrund des Sachstandes und ohne mündliche Verhandlung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der betreffende Passagier hatte am 26. März 2020 einen Flug von Teneriffa über Lissabon nach Berlin direkt bei TAP fgebucht. Die Airline hatte beide Teilstrecken ersatzlos gestrichen und bot dem Kunden ausschließlich einen Gutschein an, den dieser mit Verweis auf die Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 ablehnte. Bislang rechtfertigte TAP die Ablehnung von Ticket-Erstattungen mit der Haltung der portugiesischen Regierung in Sachen Corona-Gutscheine. Diese hatte eine entsprechende Regelung erlassen. „In dem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Wedding hat sich TAP aber überhaupt nicht mehr verteidigt, auch nicht mit Bezug auf die portugiesische Gutscheinregelung“, sagt Lars Watermann vom Fluggastportal EU Flight, der den Fall aufgekauft und vor Gericht durchgesetzt hatte. „Das Verhalten vor Gericht belegt in meinen Augen, dass Airline-Managern sehr wohl bewusst ist, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Tickets unstrittig ist“, sagt er. „Leider bietet die Politik dieser seit Wochen grassierenden Praxis keinen Einhalt.“

Die EU-Kommission hat gegen Portugal und neun andere EU-Mitgliedstaaten mit ähnlichen Gutscheinregelungen inzwischen ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Quelle: FVW