Erstattung nicht erbrachter Reiseleistungen
Wird die Pauschalreise wegen des außergewöhnlichen Umstands der Coronaepidemie abgebrochen und Reisende vorzeitig nach Hause geflogen, muss der Reiseveranstalter die von seinem Kunden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstatten (§ 651l BGB).
Rückreisekosten
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651l BGB).
Ergänzung zum Kommentar (Rudi G. 11. Mai 2020 um 6:33 pm ) Wir haben Schauinsland verklagt und den Prozess vor dem Amtsgericht Duisburg gewonnen, es wurde ein Anerkennungsurteil gesprochen. Doch Schauinsland bezahlt trotzem nicht. Unser Anwalt wird nun versuchen, dass Urteil im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Es bleibt spannend.
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Führich,
ich hoffe Sie können zu folgendem Sachverhalt eine Einschätzung geben:
A bucht beim Reiseveranstalter, der X-GmbH mit Sitz in München, eine Reise nach Ägypten vom 12.03.2020 bis zum 23.03.2020, bestehend aus Flügen, Transfers und Hotelaufenthalt für 1800€.
A fliegt planmäßig zum Urlaubsort und verbringt dort im Hotel einige Tage ohne Probleme.
Am 16.03.2020, 8 Uhr, gibt die ägyptische Regierung bekannt am 19.03.2020, 12 Uhr Mittags, alle Flughäfen des Landes zu schließen und den internationalen Flugverkehr einzustellen. Um 16:35 Uhr des gleichen Tages veröffentlicht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung auf ihrer Website mit Hinweis auf die Schließung der Flughäfen am 19.03.2020. Zeitgleich veröffentlicht die Deutsche Botschaft in Kairo, dass ab dem 19.03.2020 davon auszugehen sei, dass eine Ausreise nicht mehr möglich ist. Einschlägige Internetmedien geben bekannt, dass in Ägypten aktuell 30.000 deutsche Urlauber verweilen und es unmöglich sei, bis zum 19.03.2020 alle auszufliegen.
Aufgrund dieser Nachrichten gerät A in Panik und befürchtet nicht mehr nach Deutschland zurückzukommen. Aus diesem Grund bucht er sofort nach Kenntnisnahme der Umstände, insbesondere der Warnungen bezüglich der Ausreise, selbst noch den letzten verfügbaren Platz in einem Linienflug nach Deutschland am 17.03.2020, 18 Uhr, Preis 500€, nachdem er davon ausgeht, dass ein Rückflug durch die überlasteten Reiseveranstalter nicht rechtzeitig organisiert werden kann. Noch am 16.03.2020 sendet er eine E-Mail an seinen Reiseveranstalter mit dem Inhalt er würde den Vertrag „aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, insbesondere der Mängel in Form der Reisewarnungen sowie des Scheiterns der vertraglichen Rückbeförderung den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen“.
Der Reiseveranstalter reagiert darauf nicht. A bringt nach Ankunft in Deutschland in Erfahrung, dass sein geplanter Rückflug annulliert wurde und die Rückbeförderung der Urlauber nur durch Hilfe der Bundesregierung und über einen Zeitraum der weit über seinen gebuchten Urlaub hinaus ging möglich war, und die Urlauber die Kosten der Rückbeförderung tragen mussten.
A verlangt daraufhin von der X-GmbH anteilige Rückzahlung des Reisepreises sowie Ersatz der Aufwendungen für den selbst organisierten Rückflug.
1. Besteht ein Anspruch des A gegen die X-GmbH auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises?
2. Kann A von der X-GmbH Ersatz der Aufwendungen für den Rückflug verlangen?
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Bitte haben Sie Verständnis, dass ich als Reiserechtswissenschaftler keine konkreten Einschätzungen für Ihren Reiserechtsfall geben kann. Insoweit sind meine Beiträge auf der Website ausreichende Informationen. Beste Grüße Führich
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Sehr geehrter Herr Professor Führich,
das verstehe ich natürlich.
Ich hoffe Sie können mir dennoch bei einer abstrakten fachlichen Frage weiterhelfen:
Nach einer wirksamen Kündigung behält gem. § 651l II 1 BGB der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis hinsichtlich erbrachter bzw. noch zu erbringender Reiseleistungen. Für nicht mehr zu erbringende Reiseleistungen entsteht gem. §651l II 2 2.HS ein Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf für nicht mehr zur erbringende Reiseleistungen bereits entrichtete Zahlungen.
Wie erfolgt die Berechnung der Höhe eines solchen Rückzahlungsanspruchs in der Praxis? Ist hier eine zeitabhängige Berechnung gemäß der Formel (Gesamtreisepreis / Anzahl der Reisetage * entfallene Reisetage) die Regel, wie es auch von einigen Kommentaren nahegelegt wird?
Wie ist es Ihrer Ansicht nach zu beurteilen, wenn Veranstalter
– Transportkosten ohne Offenlegung der Berechnungsgrundlage aus dem Reisepreis herausrechnen (unabhängig von einer Inanspruchnahme)
– die Höhe der Rückzahlung über den Einkaufspreis von Einzelleistungen anstatt dem vom Reisenden tatsächlich für die jeweilige Leistung entrichteten Preis berechnen?
Ich hoffe, dass Sie mir aus Ihrem Erfahrungsschatz etwas Einblick in die Praxis geben können.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
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