Erstattung nicht erbrachter Reiseleistungen

Wird die Pauschalreise wegen des außergewöhnlichen Umstands der Coronaepidemie abgebrochen und Reisende vorzeitig nach Hause geflogen, muss der Reiseveranstalter die von seinem Kunden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstatten (§ 651l BGB).

Rückreisekosten

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651l BGB).