Die Krankheitswelle bei TUIfly im vergangenen Oktober samt der daraus entstandenen Entschädigungsforderungen landen wohl beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das wurde jetzt in Hannover entschieden. fvw
Statt des aufwändigen Weges durch die Instanzen wird die Frage der TUIfly-Krankmeldungen nun wohl direkt vom EuGH entschieden. Die Richter in Luxemburg sollen klären, ob die Ursache der massenhaften Flugausfälle ein „wilder Streik“ waren oder im Verantwortungsbereich von TUIfly lagen. Im letzteren Fall müsste das Unternehmen Entschädigungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung zahlen. Insider rechnen damit, dass dies die Airline eine zweistelligen Millionensumme kosten könnte.

Die überraschende Entscheidung wurde nach fvw-Informationen am Donnerstag am Amtsgericht Hannover gefällt. Dies bestätigte auf Anfrage Rechtsanwalt Moritz Diekmann, der mit seiner Hamburger Kanzlei diesbezüglich 125 Verfahren führt: „Mit Hinweisbeschluss vom 23. März hat das Amtsgericht Hannover erklärt, dass es beabsichtigt, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen“, so der Jurist. Das Amtsgericht selbst konnte diese Nachricht auf Anfrage bislang noch nicht bestätigen, mittlerweile hat allerdings auch TUIfly zugestanden, dass es eine solche Entscheidung gibt.

In Diekmanns Augen sei es „äußerst erfreulich, dass das Amtsgericht Hannover bereits in einem so frühen Verfahrensstadium gewillt ist, die offenen Rechtsfragen verbindlich vom EuGH klären zu lassen. Geht man von einer durchschnittlichen Dauer eines EuGH-Verfahrens von 18 Monaten aus, hätten auch die übrigen betroffenen Passagiere nach Abschluss des Verfahrens noch Gelegenheit, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, bevor diese verjähren.“

Bei TUIfly waren im Zeitraum vom 3. bis 10. Oktober 2016 zahlreiche Flüge annulliert oder mit großer Verspätung durchgeführt worden, weil es seitens der Piloten und Flugbegleiter zu zahlreichen Krankmeldungen gekommen war. Hintergrund war die Nachricht darüber, dass TUIfly Gespräche mit Etihad Airways über die Zukunft des Unternehmens und dessen Einbringen in einen Verbund mit Etihad und Air Berlin führte.

Was der EuGH klären soll

Laut Moritz Diekmann steht in dem Hinweisbeschluss, dass der EuGH nun unter anderem folgende Punkte klären soll:

1. Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der EU-Verordnung dar? Und falls ja: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2. Falls Frage 1 verneint wird: Stellt die Abwesenheit aufgrund eines „wilden Streiks“ einen außergewöhnlichen Umstand dar? Und falls dem so ist: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3. Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist die ausführende Airline dazu berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

Auf die von Diekmann vertretenen Klienten warten nun vermutlich Verfahrenskosten in bis zu fünfstelliger Höhe. Das Sofortentschädigungsportal EUflight bietet nach seinen Angaben nun allerdings an, die Prozessfinanzierung zu übernehmen. „Das ist natürlich eine Nachricht, die uns freut“, so der Anwalt.