Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Verspätung /
Reisepreisminderung / Anrechnung

1. Flugunternehmen können eine vom Reiseveranstalter bereits gezahlte Reisepreisminderung wegen Flugverspätung auf den von ihr zu zahlenden Ausgleichsanspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anrechnen.

2. Bei einer Minderung, die auf einer großen Verspätung beruht, handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 VO. Dem Reisenden wird durch die Minderung des Reisepreises ein Ausgleich für die Unannehmlichkeiten gewährt, die im Falle einer Nichtanrechenbarkeit zu einer Doppelentschädigung führen würde, an deren Sachgrund es jedoch fehlt.
[Redaktionell bearbeitete Leitsätze der Einsenderin]

LG Berlin, Urt. v. 20.1.2015 – 55 S 2/14, RRa 2015, 188

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