Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Verspätung /
Reisepreisminderung / Anrechnung
1. Flugunternehmen können eine vom Reiseveranstalter bereits gezahlte Reisepreisminderung wegen Flugverspätung auf den von ihr zu zahlenden Ausgleichsanspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anrechnen.
2. Bei einer Minderung, die auf einer großen Verspätung beruht, handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 VO. Dem Reisenden wird durch die Minderung des Reisepreises ein Ausgleich für die Unannehmlichkeiten gewährt, die im Falle einer Nichtanrechenbarkeit zu einer Doppelentschädigung führen würde, an deren Sachgrund es jedoch fehlt.
[Redaktionell bearbeitete Leitsätze der Einsenderin]
LG Berlin, Urt. v. 20.1.2015 – 55 S 2/14, RRa 2015, 188